We automate your success.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Zahlungs- und Software-Nutzungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich kundenspezifischer Komplettlösungen/Steuerungen und der Konfiguration von Hard- und Softwarekomponenten, (nachfolgend „Produkt“ genannt) werden von der Jetter AG (nachfolgend „Jetter“ genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, (nachfolgend „AGB“ genannt) ausgeführt. Entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten Jetter nur, wenn Jetter sie schriftlich anerkennt. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Jetter und dem Kunden. Sie gelten darüber hinaus auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Angebot/Bestellung/Auftragserteilung

1. Jetter-Angebote, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich sind, sind stets freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat.

2. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Jetter als angenommen.

3. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Jetter Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Jetter. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der Jetter-Leistung; insbesondere ist sie die Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, der technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und Sicherheitsbestimmungen.

4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Jetter Eigentums- und Urheberrechte vor; sie und andere Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder an Dritte weitergeleitet werden.

 

§ 3 Preise/Zahlung

1. Preise gelten ab Werk und enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer, die Verpackungskosten oder sonstige etwaig anfallende Kosten oder Abgaben (z.B. Zölle). Die jeweils gesetzlich gültige, anfallende Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.  

2. Die Preise beziehen sich auf die Produkte selbst und beinhalten nicht die Kosten für Installation, Montage und Inbetriebnahme dieser Produkte sowie etwaige Softwareanpassungen am Aufstellungsort.

3. Im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort erforderliche und notwendige Softwareanpassungen, Zusatzwünsche sowie sonstige Änderungen auf Verlangen des Kunden werden gesondert nach Aufwand auf der Grundlage der Berechnungssätze für die Gestellung von Technikern und Ingenieuren berechnet.

4. Soweit während der Inbetriebnahme vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des Jetter- Technikers auftreten, insbesondere weil mechanische Vorarbeiten des Kunden oder sonst am Projekt beteiligter Dritter nicht oder nicht vollständig abgeschlossen und von Jetter nicht zu vertreten sind, werden diese Wartezeiten gesondert berechnet.

5. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum vom Kunden zu zahlen.

 

§ 4 Termine/Lieferungen

1. Soweit eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Abklärung aller technischer Fragen sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung durch den Kunden.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Produkt gemäß den vereinbarten Incoterms geliefert wurde. Ist nichts gesondert vereinbart, gilt EXW (Incoterms 2020). Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung von Jetter durch seine Lieferanten. Jetter ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zur Anpassung der Lieferfrist oder des Liefer- und Leistungsumfangs oder zum Rücktritt vom Einzelvertrag oder einzelnen Leistungen des Einzelvertrages berechtigt. Jetter informiert den Kunden unverzüglich, wenn Jetter nicht ordnungsgemäß beliefert wird. Jetter gewährt im Fall des Rücktritts von (Teil-)Leistungen diesbezüglich etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

3. Wird die Leistung durch Jetter nicht bis zu dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt ausgeführt, so ist der Kunde verpflichtet, Jetter eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

4. Wird der Versand von Produkten auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch Jetter, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für das Produkt für jede Woche des Abnahmeverzugs berechnet. Jetter ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme des Produktes durch den Kunden anderweitig über das Produkt zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist mit einem neuen Produkt zu beliefern.

5. Jetter ist zu Teillieferungen berechtigt.

6. Eine Abnahme für kundenspezifische Software- und Hardwareentwicklung erfolgt nur und in dem Umfang, wie eine Abnahme zwischen Jetter und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen gemäß INCOTERMS auf den Kunden über. Ist nichts gesondert vereinbart, erfolgen die Lieferung und der Gefahrübergang EXW (Incoterms 2020).

 

§ 6 Kundenspezifisch erstellte Software

1. Die im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung erstellte und verwendete Software ist von Jetter unter Einsatz modularer, von Jetter für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffener Softwarebausteine (Standard- Softwaremodule), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst (kundenspezifisches Anwendungsprogramm).

2. Jetter bleibt Eigentümerin sämtlicher Rechte an den Standard-Softwaremodulen und dem kundenspezifischen Anwendungsprogramm. Der Kunde erhält mit der vollständigen Zahlung im Rahmen des kundenspezifischen Anwendungsprogramms lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Standard-Softwaremodulen und der Zusammensetzung des kundenspezifischen Anwendungsprogramms zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden, welches ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jetter nicht unterlizensiert werden darf. Das Dekompilieren der Standard-Softwaremodule ist dem Kunden oder Dritten nicht gestattet.

3. Jetter bleibt berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende, kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden behält sich Jetter das Eigentum an den verkauften Produkten vor.

2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, verpflichtet sich dieser, Jetter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und das Eigentum von Jetter einem Dritten anzuzeigen. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung Jetters nicht nachkommt, kann Jetter nach vorheriger angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des noch in ihrem Eigentum stehenden Produktes verlangen. In der Zurücknahme des Produktes durch Jetter liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Jetter ist nach Rückerhalt des Produktes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

3. Der Kunde muss das Produkt pfleglich behandeln. Er muss es während des Eigentumsvorbehalts von Jetter auf seine Kosten gegen Elementar- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

4.Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Produktes auch vor vollständiger Zahlung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden gegenüber seinem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsproduktes tritt der Kunde schon jetzt und in Höhe des mit Jetter vereinbarten Verkaufspreises (einschließlich jeweils gesetzlich gültiger Umsatzsteuer) an Jetter ab. Jetter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

 

§ 8 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im ordentlichen Geschäftsgang bei Wareneingang ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sichtbare Mängel an den gelieferten Produkten, einschließlich etwaiger Transportschäden, muss der Kunde unverzüglich bei Ablieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Wareneingang unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bei Jetter rügen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung Jetter schriftlich mitgeteilt werden. Bei verspäteter Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt und es sind Gewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen.

2. Soweit ein Mangel vorliegt, ist Jetter nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Jetter die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Sache.

3. Für die im Rahmen eines Projektes erstellte kundenspezifische Steuerung/Software liegt ein Mangel nur dann vor, wenn eine wesentliche Abweichung zum Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen vorliegt. Die Haftung von Jetter ist ausgeschlossen für Mängel durch dritte Programme, die erst bei Einsatz im vom Kunden vorgesehenen Anwendungsumfeld auftreten, insbesondere durch solche Programme, die Jetter im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder die nicht von Jetter getestet wurden.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Keinesfalls haftet Jetter für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Jetter zurückzuführen sind. Ist die Beanstandung der Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte oder Teilen hiervon berechtigt, trägt Jetter die zum Zwecke der Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur bis zum ursprünglichen Lieferort der mangelhaften Produkte oder Teilen hiervon. Zur Vornahme aller von Jetter nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Jetter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist Jetter von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn Jetter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Jetter Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Vor einer Mangelbeseitigung durch den Kunden oder Dritte ist Jetter zu informieren und Jetter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Jetter auch im Rahmen von Ziffer 4 auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschadens begrenzt.

7. Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Kunden verpflichtet sich der Kunde Jetter von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art diese Ansprüche sind, insbesondere auch solchen aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, freizustellen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 24 Monate seit Lieferung bzw. Abnahme.

 

§ 9 Schadensersatz/Haftung

1. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Jetter unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Jetter ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Beschaffungsrisiko für Produkte übernommen hat.

2. Für sonstige Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet Jetter nur, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der Jetter auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

3. Eine zwingende unbeschränkte gesetzliche Haftung von Jetter im Falle des Verzugs bei einem verbindlich fixierten Liefertermin, sowie für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

4. Soweit die Haftung von Jetter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Jetter.

 

§ 10 Höhere Gewalt

Sofern Jetter durch Höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte und der Erbringung von Leistungen, gehindert wird, wird Jetter für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungs- und/oder Lieferpflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als Höhere Gewalt gelten unabwendbare, unvorhersehbare und von Jetter nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere, aber nicht abschließend, Naturgewalten, Wasser, Brand, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, marktbedingter Energiemangel, Pandemien oder Epidemien oder wesentliche Betriebsstörungen, wodurch die Leistungserbringung durch Jetter unzumutbar erschwert oder mindestens vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten von Jetter für das zu liefernde Produkt eingetreten sind oder Jetter bereits im Verzug ist. Jetter hat den Kunden unverzüglich zu informieren, sobald ein Ereignis Höherer Gewalt bei Jetter vorliegt. Soweit Jetter von der Leistungs- und/oder Lieferpflicht frei wird, gewährt Jetter etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Soweit das Ereignis Höherer Gewalt länger als 3 Monate andauert, können Jetter oder der Kunde die ausstehenden Lieferungen und Leistungen ohne Schadensersatzverpflichtung schriftlich kündigen.

 

§ 11 Exportkontrolle

1. Die Parteien sind sich bewusst, dass die nach diesem Vertrag zu liefernden Produkten und geschuldeten Dienstleistungen unter Umständen Gesetzen und Vorschriften zur Handelskontrolle ("Handelskontrollgesetze") unterliegen können, die eine Genehmigung durch die zuständigen Exportkontrollbehörde verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Export- oder Re-Exportbestimmungen oder -beschränkungen der Schweiz, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder jeder anderen Rechtsordnung einzuhalten, die für die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen gelten können. Der Kunde darf ohne die erforderliche Lizenz oder Genehmigung die erhaltenen Produkte, Dienstleistungen, technische Dokumentation, Technologie oder Know-how nicht in ein Land liefern, exportieren oder re-exportieren, das solchen Anforderungen oder Beschränkungen unterliegt. Jetter gibt keine Garantie für die Erteilung solcher Lizenzen oder Genehmigungen oder für deren Fortbestand nach ihrer Erteilung.

2. Jetter behält sich das Recht vor, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die den Handelskontrollgesetzen unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, zurückzuhalten oder auszusetzen. Jetter kann für daraus entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden.

3. Soweit bei der Verzollung der gelieferten Produkte Zölle oder Abgaben entstehen, sind diese durch den Kunden zu tragen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Ändern sich die allgemeinen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder regulatorischen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so erheblich, dass die vereinbarten Konditionen oder Bedingungen für Jetter oder dem Kunden nicht mehr zumutbar sind, so werden Jetter und der Kunde in Verhandlungen über eine angemessene Vertragsanpassung an die geänderten Verhältnisse eintreten. Können sich Jetter und der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten über eine Anpassung verständigen, sind sie jeweils berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.

2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Jetter. Jetter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Hauptsitz zu verklagen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Jetter schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Jetter.

6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Version Juli 2022

Weitere Informationen

Ihre Ansprechpartner